Unrecht heißt Familienrecht

Schriftsatz von Frau van der Zanders Rechtsanwältin

In der Familiensache betreffend

Filium Seniorem und Filium Juniorem

wird zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.06.2005 wie folgt Stellung genommen:

Entgegen der Darstellung des Antragsgegners und Beschwerdegegners hat die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin die elterliche Sorgeerklärung nur aufgrund des Drucks des Antragsgegners und Beschwerdegegners abgegeben. Während der verschiedenen Erkrankungen (zwei schwere Lungenentzündungen, ein Tumor im Genitalbereich und Tumor der Schilddrüse), welche die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte, hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ständig suggeriert, dass für den Fall, dass sie sterbe, Filius Senior, der gut in seiner Umgebung integriert sei, aus seinem Umfeld entfernt würde. Eine Versorgung Filii Senioris durch ihn würde nicht mehr erfolgen, sofern keine entsprechende Sorgerechtserklärung vorläge. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat sich während ihrer Erkrankung intensiv mit der Frage, was mit den Kindern geschehe, wenn sie mal nicht mehr sei, auseinandergesetzt und dem Drängen des Antragsgegners und Beschwerdegegners dann nachgegeben.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner behauptet, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit zu wenig Gedanken über die Bedeutung und Tragweite der gemeinsamen elterlichen Sorgeerklärung gemacht, so entspricht dies nicht der Wahrheit.

Der Beschwerdegegner führt weiter aus, die Entscheidung bezüglich der Schulbesuche und dergleichen seien von den Parteien gemeinsam getroffen worden, so ist dies in der Form nicht richtig. Die jeweiligen Anmeldung der Kinder an der Schule, ob es nun Filii Senioris und Filii Junioris Anmeldung zur Montessori Schule war, die spätere Anmeldung Filii Senioris beim Gymnasium, die Anmeldung Filii Junioris zum Geigenunterricht und dergleichen wurden alle von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vorgenommen; keine Anmeldung hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner.

In seinem Schriftsatz schildert der Antragsgegner und Beschwerdegegner einen "typischen" Tagesablauf. Zu diesem Tagesablauf ist anzumerken, das Filius Senior weder jeden Tag zur Universität und zur Schule geht, noch dass Filii Junioris Klasse jeden Tag Schlittschuhlaufen ist und Filius Junior jeden Tag Geigenunterricht hat.

Die Zusammenstellung erweckt den Eindruck, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner ständig für die Kinder "im Einsatz" war. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin jeden Tag dafür gesorgt hat, dass die Kinder morgens bei Zeiten aufstanden, dass sie Frühstück hatten. Sie hat die Kinder auch teilweise zur Schule gefahren. Darüber hinaus war ein Abholen der Kinder von der Schule nicht immer geboten, da die Kinder von einem befreundeten Ehepaar, dessen Kinder ebenfalls zur Montessori Schule gingen, häufig mitgenommen wurden. Ferner hatte Filius Senior nicht immer an einem Tage sowohl Schulunterricht als auch Vorlesungen bei der Universität und wenn es die Zeit zuließ, hat er die Fahrten zwischen Universität und Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner führt in seinem "tabellarischen" Tagesablauf an, er sei mit Filii Junioris Klasse Schlittschuh gelaufen. Er erweckt den Eindruck, dass dies öfters der Fall war. Tatsächlich war der Antragsgegner und Beschwerdegegner zusammen mit anderen Eltern insgesamt drei Mal mit der Klasse Filii Junioris zum Schlittschuhlaufen.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner ferner angibt, er habe Filium Juniorem zum Geigenunterricht gebracht, so wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner selbst Interesse am Geigenunterricht hatte und Filium Juniorem nur zu dem Einzel- nicht zum Gruppenunterricht gefahren hat. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin traf aus diesem Grunde mit dem zuständigen Geigenlehrer eine Vereinbarung, wonach der Antragsgegner und Beschwerdegegner am Unterricht teilnehmen durfte. Es mag insofern dahin gestellt bleiben, ob er aufgrund der Tatsache, dass er Filium Juniorem "versorgte" oder nur aus eigenem Interesse die Fahrten zum Geigenunterricht übernommen hat.

Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners zu den Aktivitäten der Kinder zeigen, dass er an wenigen Aktivitäten der Kinder teilgenommen hat. Es findet nicht regelmäßig ein Bauen von Drachen in einer Schulklasse statt. Dies findet im allgemeinen einmal während der gesamten Grundschulzeit statt.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner ausführt, dass er zusammen mit Filio Seniori zum Computerclub gegangen ist, so mag es für die ersten Stunden zugetroffen haben. Filius Senior hatte sich jedoch in kurzer Zeit ein größeres Wissen als der Antragsgegner und Beschwerdegegner angeeignet, sich dann in Eigeninitiative für das Jungstudium an der Universität Düsseldorf interessiert und sich für eine Teilnahme im Bereich Informatik entschieden. Die hierfür notwendigen Vorkenntnisse wurden Filio Seniori von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin und nicht von dem Antrags- und Beschwerdegegner vermittelt. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die notwendigen schulischen Voraussetzungen geschaffen, damit Filius Senior ohne Schwierigkeiten den Vorlesungen folgen konnte. Hierzu ist der Antragsgegner und Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen, da er einerseits kein Abitur hat und zweitens über keine überragenden Kenntnisse im Bereich der Mathematik verfügt.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner behauptet, er habe Computerprogramme speziell für die Kinder geschrieben, so ist dies nicht korrekt. Vielmehr hatte Filius Senior sich mit Computerprogrammen für Kinder beschäftigt und der Antrags- und Beschwerdegegner hat hierzu graphische Teile wie z.B. Zeichnungen geliefert.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner führt die Teilnahme Filii Senioris an einem Schachwettbewerb in der vierten Klasse an. Es ist richtig, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin kein Schach spielt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hatte jedoch nur auf mehrfachen Bitten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin hin, Filio Seniori die Regeln des Schachspielens erklärt. Das Spiel selbst hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner nicht mit Filio Seniori gespielt.
Dieser spielte vielmehr Schach mit einem entsprechenden Schachprogramm im Computer. Darüber hinaus spielt Filius Senior schon mal Schach mit seinem Großvater mütterlicherseits. Von einer Förderung Filii Senioris bezüglich des Schachspielens durch den Beschwerdegegner kann unter diesen Gesichtspunkten nicht die Rede sein.

Sofern der Antragsgegner und Beschwerdegegner anführt, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sei mit den Kindern nicht im Schwimmbad gewesen und habe auch mit ihnen kein Fahrradausflug gemacht, so ist hierzu anzumerken, dass auch der Antragsgegner und Beschwerdegegner selten solche Aktivitäten mit den Kindern übernommen hat.

So hat z.B. ein Bekannter der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Filio Juniori das Fahrradfahren beigebracht. Es war nicht der Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner behauptet, er habe beide Kinder gefördert, so ist dies nicht korrekt. Die schulische Förderung, unabhängig in welchem Fachgebiet, oblag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Sie hat auch entsprechende Schulbücher entwickelt. Das Lernmaterial kann jederzeit vorgelegt werden. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat darüber hinaus erhebliche Erfahrung im Bereich der Unterrichtung von Kindern aber auch Erwachsenen wie die bereits in der ersten Instanz benannten Zeugen bestätigen können.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner vortragen lässt, Filius Senior habe von der individuellen Förderung seines hochbegabten Vaters profitiert, so mag der Antragsgegner und Beschwerdegegner doch ausführen, in welchem Bereich er hochbegabt sei.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner führt an, er habe drei Stipendien erhalten.
Alle drei Stipendien betrafen die Malerei, keinesfalls andere intellektuelle Fähigkeiten.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat Filium seniorem zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die Internetkommunikation des Antragsgegners und Beschwerdegegners auszuspionieren. Eine solche Aussage hat sie auch nicht gegenüber Herrn KO. getätigt.
Dies kann Herr KO. jederzeit bestätigen.

Beweis: Zeugnis des Herrn KO., bereits benannt.

Filius senior hatte sich von sich aus in das Intemetprogramm seines Vaters eingewählt. Dem war vorausgegangen, dass die jetzige Lebensgefährtin des Antragsgegners und Beschwerdegegners im November 2003 bei der Antragstellerin und Beschwerdeführerin erschienen war und ihr mitgeteilt hatte, dass sie, Frau HJ., an ihre Stelle trete.
Nachdem die Antragstellerin und Beschwerdeführerin den Antragsgegner und Beschwerdegegner diesbezüglich zur Rede gestellt hatte, teilte dieser mit, dass er seine Beziehung zu Frau HJ. abgebrochen habe. Den Kindern gegenüber erwähnte er auch, dass die Beziehung beendet sei.

Nach den Weihnachtstagen 2003 war der Antragsgegner und Beschwerdegegner zusammen mit den Kindern zu seinen Eltern gefahren. Im Anschluss an den Aufenthalt bei den Großeltern teilte Filius Junior der Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner täglich Frau HJ getroffen habe und diese bei allen Aktivitäten dieser mit ihnen unternommen habe, dabei war und das der Antragsgegner und Beschwerdegegner keinesfalls, wie er behauptet hätte, die Beziehung beendet habe.

Filius Senior, der Ende Januar 2004 wissen wollte, warum der Antragsgegner und Beschwerdegegner keinerlei Interesse mehr an ihnen - der Kindern - zeigte, hatte sich in das Internet des Antragsgegners und Beschwerdegegners eingewählt. Dabei musste er feststellen, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner in nicht angemessener Art und Weise über seine Mutter mit Frau HJ. kommunizierte. Über diese Tatsache war er so entsetzt, dass er die entsprechenden Chats ausgedruckt und der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gezeigt hat.

Anbei werden die entsprechenden Chats dem Gericht zur Kenntnis überlassen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sah es als ihre Aufgabe an, die Eltern des Antragsgegners und Beschwerdegegners über sein Verhalten zu informieren.
Entsprechend schrieb sie das Schreiben und überließ den Eltern des Antragsgegners und Beschwerdegegners auch einen Auszug von den Chats, dessen Inhalt die Eltern des Antragsgegners und Beschwerdegegners unmittelbar betraf. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat lediglich einen Teil des Schreibens wiedergegeben, sodass ein falscher Eindruck erweckt wird.

Anbei überlasse ich das vollständige Schreiben der Beschwerdeführerin an die Eltern des Beschwerdegegners zur Kenntnisnahme des Gerichtes.

Zum Sachverhalt des Komplex Stadtwerke ist anzumerken, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die völlige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mit dem Sachverhalt Stadtwerke begründet, sondern dass das Vertrauensverhältnis der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zum Antragsgegner und Beschwerdegegner bereits zuvor zerstört war. Insofern wird auf ihr Schreiben an seine Eltern verwiesen.

Ursächlich für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses war, dass Verhalten des Antragsgegners und Beschwerdegegners. Dieser teilte gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowie den Kindern mit, dass seine Beziehung zu Frau HJ.
beendet sei, obgleich dies nicht der Fall war, wie die Kinder bei ihrem Besuch bei den Großeltem väterlichseits feststellen mussten. Vielmehr mussten sie miterleben, dass ihr Vater ständig mit Frau HJ zusammen war und sich auch vor ihnen bezüglich des Austausches von Zärtlichkeiten zu rückhielt. Darüber hinaus musste Filius Senior nach der Rückkehr nach Düsseldorf, als er wissen wollte, warum sein Vater sich nicht mehr um Filium Seniorem und ihn kümmerte, feststellen, dass die Beziehung weiterhin zwischen dem Antragsgegner und Beschwerdegegner und Frau HJ. bestand.
Zerstörerisch für das Vertrauensverhältnis war auch die Art und Weise wie der Antragsgegner und Beschwerdegegner über die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sprach.

Beweis: anliegende Chats in Kopie

sowie die Tatsache, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner während der Abwesenheit der Antragstellerin/Beschwerdeführerin und den Kindern Ostern 2004 gewaltsam in die von der Antragstellerin genutzten Räumlichkeiten eingedrungen ist.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin häufig feststellen musste, dass an sie adressierte Post sie nicht erreichte, war ebenfalls nicht geeignet das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. So lange der Antragsgegner und Beschwerdegegner noch in dem Hause WF wohnte, nahm er auch Post, die für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin bestimmt war, entgegen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte keine Post von den Stadtwerken bezüglich der Ummeldung des Zählers erhalten. Sie wurde von der angedrohten Sperrung des Anschlusses völlig überrascht.

Wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner weiter ausführt, dass die Kinder Filius Senior und Filius Junior anfangen, ihre - vordergründige - Ablehnung seiner Person mit von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verdrehten Sachverhalten zu begründen, so wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden Kindern um selbständige Persönlichkeiten handelt, die eine eigene Meinung bilden und zwar aufgrund der Vorfälle und des Verhaltens des Antragsgegners und Beschwerdegegners.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner legt als Anlage 8 eine Kopie einer E-Mail Filii Junioris vor. Dabei unterlässt er es bewusst, den vollständigen Text der E-Mail zu zitieren.

Der vollständige Text vom 12.03.2005 lautet:

Thema: Spiel gut und schön Datum: 12.03.2005 An: Baummann 2000

Spiel gut und schön aber das sieht nicht darüber hinweg, dass du versucht hast meinen Bruder und meine Mutter als psychisch gestört anzumelden und du den ganzen Tag lang uns mit Lärm belästigst außerdem stört das am meisten mich, weil ich das feinste Gehör habe. Ich kriege erst dann wieder eine bessere Beziehung zu dir, wenn du einen Brief ans Jugendamt schreibst, wo du drin sagst, dass wir nicht psychisch gestört sind und überhaupt aufhörst gegen uns zu kämpfen. Filius Junior

Die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner vorgelegte E-Mail hat somit einen ganz andere Bezug als der Antragsgegner und Beschwerdegegner durch die nur teilweise Vorlage der E-Mail versucht zu erwecken. Bei der E-Mail Filii Junioris handelt es sich um eine kindgerechte Aussage. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner verschweigt, dass Filius Junior ebenso wie Filius Senior hochintelligent ist und über ein ausgesprochenes Sprachvermögen verfügt und somit die Formulierungen ohne weiteres seinem Standard entsprechen. Dies können auch die ihn unterrichtenden Lehrer jederzeit bestätigen.

Wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners und Beschwerdegegners vorträgt, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin habe keinerlei Bindungstoleranz, so ist dies nicht korrekt. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat immer wieder versucht, die Kinder zu animieren, zum Antragsgegner und Beschwerdegegner zu gehen, mit ihm etwas zu unternehmen. Die Kinder hatten hierzu jedoch keine Lust.
Es wird um unnötige Wiederholung zu vermeiden diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen einschließlich der Schriftsätze erster Instanz verwiesen.

Von Interesse ist auch eine Diskussion der Kinder, welche die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mithören musste. Filio Juniori, dem jüngeren der beiden Kinder war eingefallen, dass der von ihm vermisste Schlüssel für sein Fahrradschloss gegebenenfalls beim Antragsgegner und Beschwerdegegner sein könnte. Daraufhin spricht er Filius Seniorem, seinen älteren Bruder an:
"Filius Senior, wenn Du noch mal hoch gehst....." Filius Senior:
"Warum sollte ich hochgehen?" Filius Junior:
"Also wenn du noch einmal zum BH. hoch gehst,
dann könntest du nach dem Schlüssel von meinem Fahrradschloss fragen."
Filius Senior: "Ich will aber nicht zum BH.hoch".
Filius Junior: "Aber ich möchte gern den Schlüssel".
Filius Senior: "Geh doch selbst hoch".
Filius Junior: "Was, ich soll zum BH. gehen, zu dem gehe ich bestimmt nicht mehr, das kommt überhaupt nicht in Frage".

Diese Diskussion führten die Kinder in einem Nebenraum und ihnen war nicht bewusst, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Nachbarzimmer ihre Diskussion mitbekommen konnte. Der Auszug aus der Diskussion der Kinder zeigt, wie das Verhältnis der Kinder gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegner ist und es keinesfalls an der Antragstellerin und Beschwerdeführerin liegt, dass die Kinder nicht bereit zum Vater zu gehen. Es bedurfte erheblicher Überredungskünste seitens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, dass die Kinder bereit sind, sich mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner zu treffen. Das Treffen fand am 19.07.2005 statt und ist nach Angaben der Kinder nicht "toll" gelaufen.

Zu dem von Frau FCKW, der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes vorgelegten Bericht ist anzumerken, dass die Beziehung und das Vertrauen zwischen den Parteien nicht aufgrund der Tatsache, dass Filius Senior durch Hacken im PC seines Vaters erfahren hatte, dass dieser weiterhin mit Frau HJ zusammen ist, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner Anfang Dezember 2003 die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowie die Kinder angelogen hat, zerstört wurde.

Aufgrund dieses Verhaltens und dem Verlust jeglicher Vertrauensbasis kann sich die Beschwerdeführerin nun eine weitere gemeinsame elterliche Sorge nicht vorstellen.

Es ist richtig, dass zwei Hausbesuche von Frau FCKW stattgefunden haben.

Falsch ist die Angabe von Frau FCKW , dass sie der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe, eine pädagogische Diagnostik beider Kinder erstellen zu lassen. Frau FCKW hat lediglich der Antragstellerin und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Kommunikationsförderung für Filio Seniori möglich sei und schlug vor, die Hilfe der Kinderschutzambulanz hierfür in Anspruch zu nehmen. Der Einwand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, die Kinderschutzambulanz sei doch nur für missbrauchte und misshandelte Kinder zuständig, wurde ihr seitens Frau FCKW mitgeteilt, dass der Aufgabenbereich der Kinderschutzambulanz weiter gefächert sei. Es wurde zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass die Gespräche bei der Kinderschutzambulanz einer Diagnostik der Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowie der Kinder dienen sollte.
Frau FCKW hat somit die Antragstellerin und Beschwerdeführerin unter falschen Angaben veranlasst, Kontakt mit der Kinderschutzambulanz aufzunehmen.

Die Kinderschutzambulanz fertigte sodann einen Bericht an das Jugendamt. Dabei ist auffällig, dass dieser Bericht von Angaben ausgeht, die keinesfalls von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin stammen, sondern vielmehr vom Antragsgegner und Beschwerdegegner und dem Jugendamt.
Besonders gravierend ist, dass sowohl Dr. MUH als auch die Mitarbeiterin der Kinderschutzambulanz Frau CD. sich eine "Beurteilung" Filii Senioris und Filii Junioris erlauben,

ohne dass sie die Kinder persönlich kennen gelernt und mit Ihnen ein Gespräch geführt haben.

Wenn in dem Bericht z.B. ausgeführt wird, dass ein Beratungsgespräch mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, da Filius Junior nicht in der Lage gewesen sei, sich von dieser zu trennen, so ist dies nicht korrekt.
Als Filio Juniori mitgeteilt worden war, er könne an dem Gespräch nicht teilnehmen, schlug er von sich aus vor, im Flur zu warten.
Mit einem Warten im Flur war aber Frau CD nicht einverstanden. Sie wollte Filium Juniorem zwingen, in ein anderes Zimmer zu gehen. Dies sah Filius Junior jedoch nicht ein.

Anlässlich eines zweiten Gespräches befrug Frau CD die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu ihren beiden Kindern. Sofern Frau CD angebliche Aussagen dieser wiedergibt, erfolgt dies nicht korrekt.

Richtig ist, dass Filius Senior als Kind bis zur Einschulung sehr kommunikativ war, sich noch in der Grundschule (Montessorischule) viel mit seinen Klassenkameraden unterhalten und viel mit ihnen unternommen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in dieser Schule mehr gleichgesinnte Kinder waren, als jetzt auf dem Gymnasium sind. In seiner Klasse im Gymnasium sind wenige Kinder mit gleichen Interessen, insbesondere mit gleich hohem Niveau. Aus diesem Grunde hat sich nach und nach der Kontakt auf einige wenige Mitschüler beschränkt, was natürlich ist.

Wenn Frau CD wieder gibt, Filius Senior habe durch das "Hacken" im Internet die geheime Beziehung des Beschwerdegegners aufgedeckt, so ist dies nicht korrekt. Es wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.

In dem Bericht wird weiter ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin scheinbar durch die massiven Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nicht beeindruckt oder besorgt zeigt. Es stellt sich die Frage, inwiefern Herrn Dr. MUH von Verhaltensauffalligkeiten der Kinder sprechen kann, wenn er die Kinder nicht einmal persönlich gesehen hat. Wie sich Frau CD ein Urteil über Filium Seniorem , den sie überhaupt nicht persönlich gesehen hat und Filium Juniorem, den sie nur einmal kurz sah und der sich ihren Anweisungen widersetzte, erlauben kann, ist nicht nachvollziehbar.

Über die Kinder können vielmehr Freunde der Kinder oder aber auch Bekannte und Verwandte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, die seit Jahren die Kinder kennen, Auskunft erteilen. Es wird insofern auf die diesbezüglichen Beweisangebote erster Instanz verwiesen.

Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen wohl Dr. MUH als auch Frau CD zu der Einschätzung gelangen, dass bei den beiden Kindern ein schwerer Loyalitätskonflikt bestände und aus welchem Grund die Kinder Angst um die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hätten, welche keinesfalls psychisch labil ist. Dies können sämtliche Bekannten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin bestätigen. Diese Einschätzung von Dr. MUH und Frau CD kann nur auf wahrheitswidrigen Äußerungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners beruhen.

In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beim Jugendamt Düsseldorf um die Ablösung von Frau FCKW als zuständige Sachbearbeiterin gebeten hat.

Abschließend wird mitgeteilt, dass seit dem Auszug des Beschwerdegegners sich die Atmosphäre in dem Hause erheblich verbessert hat. Die Kinder haben sich positiv weiter entwickelt. Es gibt erheblich mehr Kommunikation, weshalb die Kinder auch wieder mehr mit anderen gleichaltrigen zusammen.

Filius Senior hat sich einen Schachclub zusammen mit Gleichaltrigen gesucht und den Kontakt zu ehemaligen Bekannten wieder aufgenommen.
Zu der angeblichen Kommunikationsstörung Filii Senioris ist anzumerken, dass Filius Senior als hochintelligentes Kind wenig Interesse an allgemeinen Gesprächen anderer Jugendlicher hat, dafür ein absolutes Mitteilungsbedürfnis, sofern er auf gleichgesinnte und interessierte Personen trifft. Dies können diverse Bekannte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin bestätigen, die sich mit Filio Seniori über Themen, die ihn interessieren unterhalten haben, (siehe Schreiben von Herrn I.J. an das Jugendamt Düsseldorf)

Aus den gesamten Ausführungen einschließlich den Anmerkungen zu dem Bericht von Dr. MUH und Frau CD sowie dem Jugendamtsbericht geht hervor, dass die Übertragung des Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin dem Kindeswohl entspricht.

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

(F. G.) Rechtsanwältin


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