Unrecht heißt Familienrecht

Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Frau van der Zander

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R39/60, die Richterin am Oberlandesgericht R35/60 und den Richter am Oberlandesgericht R48/60

am 28.11.2005 beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 21.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

III. Beschwerdewert: 3.000,00 €

Die Parteien sind die Eltern der Kinder Filii Senioris, geboren am 17.06.1989, und Filii Junioris, geboren am 15.06.1995. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet, lebten aber mehr als 20 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.
Am 15.10.1999 gaben sie eine Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt Düsseldorf ab und üben seither das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.

Seit Ende 2003 /Anfang 2004 leben die Parteien getrennt, nachdem der Antragsgegner eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte. Die Parteien, die beide künstlerisch tätig sind, lebten zunächst weiter in dem Haus WF und bewohnten dort drei Etagen. Zwischenzeitlich ist der Antragsgegner dort ausgezogen. Die Antragstellerin wandte sich im März 2004 erstmals an das Jugendamt, da sie die elterliche Sorge nun wieder allein ausüben wollte, womit sich der Antragsgegner nicht einverstanden erklärte.

Das Kind Filius Senior besucht die 11. Klasse des Gymnasium. Er gilt als hochbegabt und studiert als sog. Jungstudent nachmittags an der Uni Düsseldorf Informatik. Das Kind Filius Junior, das seit dem Sommer die 5. Klasse des Gymnasiums besucht, hat nach Angaben der Antragstellerin ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, was jedoch nicht getestet wurde. Es spreche in Gegenwart Fremder wenig, habe mit den Klassenkameraden jedoch lebhaften Kontakt. Auf Anregung des Jugendamtes sollte wegen der Auffälligkeiten der Kinder und der Spannungssituation in der Familie in der Kinderschutzambulanz eine Diagnostik durchgeführt werden, die jedoch nach einem Elterngespräch abgebrochen wurde.

Nach Anhörung der Kinder hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.03.2005 den Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass der Antragsgegner zu einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nicht in der Lage sei. Es erscheine vielmehr so, dass die Antragstellerin die Bereitschaft, das Sorgerecht zu teilen, aufgrund der Trennung einseitig aufgekündigt habe. Für die Entwicklung der Kinder sei das gemeinsame Sorgerecht wichtig, so dass erwartet werden müsse, dass die Antragstellerin zu dem erforderlichen Mindestmaß an Konsensfähigkeit zurückkehre.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie die Sorgerechtserklärung seinerzeit nur unter Druck abgegeben habe, da der Antragsgegner gedroht habe, ohne diese Erklärung, die Versorgung der Kinder ansonsten nicht zu gewährleisten.

Trotz des gemeinsamen Sorgerechts sei sie allein für die Belange der Kinder verantwortlich geblieben. Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sie den Sohn Filium Seniorem dazu angehalten hätte, die Internetnachrichten des Antragsgegner (Chat-Verkehr mit der neuen Partnerin) auszukundschaften. Nachdem sie dies erfahren habe, habe sie vielmehr den Sohn aufgefordert, dies zu unterlassen. Sie habe die Kinder auch nicht negativ beeinflusst, so dass der von Kindern bei ihrer Anhörung geäußerte Wille zu beachten sei.

Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei aufgrund des vom Antragsgegner gezeigten Verhaltens nicht mehr möglich. Er habe die Vertrauensbasis zerstört und durch seine Äußerungen im Verfahren auch das Verhältnis zu den Kindern erheblich beeinträchtigt.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er behauptet, es sei nicht zutreffend, dass seinerzeit die Sorgerechtserklärung nur unter Druck abgegeben worden sei, und er sich nicht um die Belange der Kinder gekümmert habe. Entscheidungen sei stets gemeinsam getroffen worden und auch an der täglichen Versorgung und Betreuung der Kinder sei er umfangreich beteiligt gewesen.

Die Antragstellerin habe sehr wohl den Sohn Filium Seniorem aufgefordert, die Internetkommunikation es Antragsgegners auszuspionieren. Dies habe sie selbst erzählt. Jedenfalls ergäbe sich aus dem Schreiben der Antragstellerin an seine Eltern, dass sie das Tun des Sohnes gutgeheißen und nicht unterbunden habe. Dass sie die Kinder negativ gegen ihn beeinflusse zeige sich auch in der jüngsten Zeit. Schließlich versuche die Antragstellerin den Kontakt zwischen den Kindern und ihm zu unterbinden, was ihre fehlende Bindungstoleranz erkennen lasse.

Die nach §§ 621 eAbs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin begehrte Übertragung des Sorgerechts setzt nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dies vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.

Unverkennbar ist die Kommunikation der Parteien auch hinsichtlich der Angelegenheiten der Kinder erheblich gestört. Der Grund dafür liegt jedoch nicht etwa in Meinungs­verschiedenheiten in Fragen der Kindererziehung, sondern in den von den Parteien nicht aufgearbeiteten Konflikten aus ihrer Paarbeziehung. Nach dem Eindruck des Senats ist dafür in erster Linie die von der Antragstellerin empfundene tiefe Enttäuschung und Kränkung durch den Antragsgegner in Zusammenhang mit der Trennung ursächlich.
Solche Konfliktursachen sind jedoch nur bedingt geeignet, die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts zu rechtfertigen. Denn zunächst ist es Aufgabe der Eltern zu unterscheiden zwischen ihren Beziehungskonflikten auf der einen Seite und der fortbestehenden, gemeinsamen Elternverantwortung auf der anderen Seite. Letztere verlangt von jedem Elternteil, dass er die Bedeutung des jeweils anderen Elternteils für die Kinder und deren Entwicklung anerkennt und fördert. Vor diesem Hintergrund ist auch das Amtsgericht zutreffend, davon ausgegangen, dass nicht die Anordnung der Alleinsorge der Antragst ellerin dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, aus welchen Gründen die Parteien seinerzeit durch Abgabe der Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet haben. . Auch der von den Kindern geäußerte Wunsch, die Antragstellerin solle das Sorgerecht alleine ausüben können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Anhörung der Kinder durch den Senat hat ergeben, dass dieser Wunsch offenbar nicht auf Gründen beruht, die in dem Eltern-Kind-Verhältnis wurzeln. Solche Gründen konnten von den Kindern jedenfalls nicht benannt werden. Vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Kinder sich solche Gründe zu eigen machen, die von der Antragstellerin übernommen wurden. So wird etwa das gestörte Vertrauen zum Antragsgegner damit begründet, dass er der Antragstellerin und den Kindern gegenüber erklärt habe, die Beziehung zu seiner Freundin sei beendet, obwohl dies nicht gestimmt habe. So ein Verhalten mag auch die Kinder zunächst betroffen haben, letztlich handelt es sich jedoch um ein Problem auf der Beziehungsebene der Parteien. Deren Aufgabe ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen, den Kindern zu verdeutlichen, dass ihre Probleme in der Beziehung zueinander nichts mit ihrem Verhältnis zu den Kindern zu tun haben.
Demgegenüber sind die Kinder hier in nicht zu rechtfertigender Weise in den Konflikt der Parteien hineingezogen worden. Am deutlichsten wird dies daran, dass Filius Junior den Chat-Verkehr des Antragsgegners mit der neuen Partnerin "ausspioniert" hat. Auch wenn die Antragstellerin ihn dazu nicht angehalten haben sollte, so ergibt sich doch aus dem vorgelegten Schriftverkehr, dass sie dem Vorgehen nicht entgegengetreten ist und dem Sohn nicht bereits an dieser Stelle deutlich gemacht hat, dass es sich ausschließlich um eine Angelegenheit der Parteien untereinander handelt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, ist daher die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch für die Zukunft im Interesse der Kinder. Da weder der Aufenthalt der Kinder bei der Antragstellerin in Frage gestellt ist, noch konkrete Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerecht bislang aufgetreten sind, wird es nun Aufgabe der Parteien sein, den Kindern die Bindung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.
Dazu wäre es sicherlich hilfreich, wenn sie - gegebenenfalls mit professioneller Hilfe - ihre Probleme in der Paarbeziehung bearbeiten würden, um auf diese Weise auch den Kindern die Trennung vermitteln zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.

R39/60 , Vors. Richter am OLG, R35/60, Richterin am OLG, R48/60,Richter am OLG

 

Schlusswort

In einem Kriminalroman las ich einmal:
Wenn ein Täter nur ungeheuerlich genug gegen ein Opfer vorgeht, kann er mit allem durchkommen, denn keiner wird dem Opfer mehr Glauben schenken.
Genau das ist hier passiert und die Lügengeschichten der Täter werden noch durch richterlichen Beschluss zur Wahrheit erhoben. Den Opfern wird vom Gericht eine Beziehung zum Täter verordnet. Eine staatlich verordnete Beziehung zwischen Opfern und Tätern aber ist in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen. Der oben stehende richterliche Beschluss ist Unrecht und ich erhebe hier öffentlich Protest dagegen.
Ich verlange nach wie vor die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts mit Herrn BH., weil er dieses Sorgerecht nur durch Lüge und Betrug erhalten hat.

Meine sehr geehrten Richter von den R-Nummern, in Ihrem Beschluss geben Sie strittige Punkte rechtsfehlerhaft als Tatsachen aus, schon allein deshalb beanstande ich ihren Beschluss.
Mit Ihrem Beschluss favorisieren sie kriminelle Handlungsweisen: Einbruch, Nötigung, Mobbing, Verleumdung und Betrug sind in diesem Land strafrechtlich verfolgbare Delikte.
Nur weil sich diese Handlungen in einer strafrechtlich schwer verfolgbaren Grauzone abspielen, sind sie darum nicht weniger kriminell.

Es hat niemals diese lächerliche, konstruierte Geschichte mit, von der erziehungsunfähigen Mutter in Partnerschaftskonflikte gezerrten Kindern, gegeben. Es hat überhaupt keine Partnerschaftsskonflikte gegeben, ja nicht einmal eine Partnerschaft.. Herr BH. hatte jederzeit das Recht sich einer anderen Frau zuzuwenden. Ich habe schon auf wesentlich interessantere Männer um einer anderen Frau wegen verzichtet, in der Regel, weil der Mann sie um meinetwillen verlassen wollte.Um so leichter fällt es mir, auf einen Mann zu verzichten, für den ich nicht an erster Stelle stehe. Ich bin keine Frau mit gestörtem Selbstwertgefühl, keine unselbständige, labile Person, kein graues Mäuschen, das es nötig hätte, irgendeinem Mann aus Eifersucht hinterherzuspionieren.

Das Bild was hier von mir gezeichnet wurde, betrachte ich als Angriff auf meine Würde, als Verletzung meiner Ehre!

Was es hier in Wirklichkeit gab, war eine raffinierte Intrige, wie man mit dem Mittel des neuen Familienrechts einer einer Mutter die Kinder nehmen könnte, noch dazu aus niedrigen Motiven, nämlich aus materieller Gewinnsucht.
Frau HJ. hätte diesen Mann schon vor 25 Jahren haben können, wenn sie mich darum gebeten hätte, anstatt ihm Liebesbriefe hinterherzuschicken. Sie hätte ihn jetzt erst recht haben können, aber ohne das Hab und Gut meiner Familie, und ohne meine Kinder.
Meine Kinder würde ich dieser Frau um keinen Preis der Welt überlassen.
Die Chats, sowie die weiteren auf Herrn BHs Computer vorgefundenen Texte, haben nur deshalb meine Beachtung gefunden, weil in ihnen Intrigen gesponnen wurden, wie man Jugendamt, Psychologen und Gerichte benutzen wollte, meine Kinder in die Hand zu bekommen. Hätte es sich um privates Liebesgeplänkel zwischen Herrn BH. und Frau HJ.
gehandelt, wären sie mir keinen Blick wert gewesen!

Es wird kaum einen Menschen geben, der die Privatsphäre anderer mehr respektiert als ich, aber wenn es um das Leben meiner Kinder geht, ist eine Grenze erreicht.
Die Freiheit eines Menschen endet da, wo die Freiheit des anderen anfängt, und das gilt auch für die Privatsphäre. In den Chats der Verschwörer wurde die Privatsphäre meiner Kinder massiv bedroht.

Meine Kinder dürfen mich jederzeit verlassen, aber nur freiwillig, keineswegs auf Grunde von hinterhältigen Tricks, durch Fremde gezwungen. Hier habe ich als Mutter nicht nur das Recht, sondern die Pflicht einzugreifen. Der Schutz meiner Kinder hat oberste Priorität!

Meine Herren Richter vom Gruppenbild mit Dame, sie haben nicht verstanden, was hier gespielt wurde, und ein Fehlurteil erlassen! Ich werde mich dem nicht beugen. Ich verlange nach wie vor alleiniges Sorgerecht für meine Kinder, und das ist auch das ausdrückliche Verlangen meiner Kinder. Einem fast Siebzehnjährigem darüber das Mitspracherecht zu verweigern ist unerhört.

Nur weil ein Mann körperlich in der Lage ist, Kinder zu zeugen, wird er noch lange nicht zum Vater. Vaterschaft ist keine biologische, sondern eine soziale Funktion. Vaterschaft bedeutet Fürsorge und Verantwortlichkeit. Ein Mann, der Intrigen spinnt, um Kinder gegen ihren Willen aus ihren Lebenszusammenhängen zu reißen, der nicht einmal vor Verleumdung der eigenen Kinder zurückschreckt, dem fehlen die elementarsten Voraussetzungen dazu.
Meine Kinder wünschen nicht, dass ein solcher Mann vom Gericht Rechte über sie zugesprochen bekommt. Alles, was Herr BH. im Laufe dieser Prozesse gesagt und getan hat, zeigt, dass ihm dies nicht zusteht. Schon allein, dass er Kinder, die in absoluter Freiheit nach demokratischem Erziehungsstil zu höchst eigenwilligen Persönlichkeiten herangewachsen, sind,als willenlose, von der Mutter gesteuerte Marionetten darstellt, zeigt, dass dieser Mann seine Kinder entweder überhaupt nicht kennt oder sie mit Vorsatz diffamiert. Beides disqualifiziert ihn gleichermaßen als Vater.

Liebe Richter von den R-Nummern, Sie sind für mich keine Autoritäten, nur weil sie unkontrolliert und unkündbar in Ihren Richterstühlen sitzen! Autoritäten werden Sie für mich erst dann, wenn Sie weise und gerecht zu urteilen vermögen! Im Gegensatz zu Ihnen bin ich unerbittlich, wenn es um Wahrheit und Gerechtigkeit geht.

Und da ich, durch das an mir und meinen Kindern begangene Unrecht animiert wurde, mich intensiver mit dem Thema Familienrecht zu befassen, erfuhr ich, dass anderen Frauen und ihren Kindern bereits viel größeres Unrecht angetan wurde. Ich erfuhr, dass in dreiviertel aller Fälle den Lügengeschichten gewissenloser "Väter" geglaubt wird. Ich erfuhr, dass schon zahlreiche Fälle von Gewalttätigkeit und Kindesmißbrauch zu Gunsten der Täter entschieden wurden. Hier gehört Einhalt geboten! Meine Herren Richter, nur weil Sie die Macht haben, willkürlich Rechte zuzuordnen und zu verweigern, sind Sie darum noch lange nicht im Recht. Sie sind im Unrecht und hier wird Unrecht im Schutze der Staatsmacht verübt!

Unrecht ist ein Familiengesetz , mit dem das möglich ist und unfähig die Mitarbeiter von Sozialen Diensten, unfähig die Richter, die dieses Unrecht ermöglichen.
Daher protestiere ich nun nicht mehr nur für mich, sondern im Namen aller Betroffenen!


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