Unrecht heißt Familienrecht

Dokumente zum ersten Sorgerechtsprozeß

Bei den Akten wird ein Großteil der aufwendigen Formalismen, mit denen in der Regel die erste Seite bedeckt ist und diese Schreiben eindeutig als Gerichtsakten zeichnet, einfach weggelassen, um nicht unnötig Platz zu verschwenden. Aus dem gleichen Grund wird auch nicht absolut jedes eingereicht Schriftstück vorgestellt, aber eine ausreichende Menge, um ein Bild von den Prozessen zu geben.

Antrag von Frau van der Zanders Rechtsanwältin, 9. Juni 2004

Antragstellerin van der Zander
Antragsgegener BH.
Die Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin F.G. schreibt den folgenden Antrag

das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder Filium Seniorem, geboren am 17.06.1989 und Filium Juniorem, geboren am 15.06.1995 auf die Antragstellerin allein zu übertragen:
der Antragstellerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin soll nur für den Fall gestellt werden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Anbei überlasse ich Ihnen den Antrag der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege.
Zu dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin wird wie folgt ausgeführt: Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Kinder Filii Senioris, geboren am 17.06.1989 und Filii Junioris, geboren am 15.06.1995. Der Antragsgegner ist der leibliche Vater. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet.
Am 15.10.1999 hatten die Parteien bei der Stadt Düsseldorf sowohl für das Kind Filium Seniorem als auch für Filium Juniorem eine Sorgerechtserklärung gegenüber dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf abgegeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung war die elterliche Sorge auf beide Parteien übergegangen.
Seit dem 15.10.1999 hat sich die Situation der Parteien erheblich verändert. Die Antragstellerin hatte zum damaligen Zeitpunkt, da sie schwer erkrankt war, sicherstellen wollen, dass die Kinder im Falle ihres Versterbens nicht getrennt würden und beim Vater verbleiben könnten. Sie ging dabei davon aus, dass der Antragsgegner die Kinder nicht allein, sondern mit Unterstützung seiner Mutter, die sich zum damaligen Zeitpunkt hierzu auch in der Lage sah, versorgen würde.
Zwischenzeitlich ist die Mutter des Antragsgegners selbst schwer erkrankt. Die Antragstellerin dagegen ist wieder gesund. Gesundheitliche Gründe, die ausschlaggebend für die Abgabe der Sorgerechtserklärung waren, liegen heute nicht mehr vor.
Darüber hinaus hat sich die Beziehung der Parteien zu einander geändert. Der Antragsgegner hat sich im Herbst 2003 einer anderen Frau zugewandt. Hiervon erfuhr die Antragstellerin erst, nachdem der Antragsgegner den Kindern diese Frau bereits als neue Mutter vorgeführt hatte. Durch Äußerungen bewirkt er auch, dass die gemeinsamen Kinder verunsichert wurden. Es kam beim jüngeren Sohn Filio Juniori zu extremen Trennungsängsten in Bezug auf die Antragstellerin.Nicht nur durch dieses Verhalten, sondern auch das weiter gezeigte Verhalten im Bekanntenkreis, wo der Antragsgegner wahrheitswidrig behauptet, die Antragstellerin würde ihm die Kinder vorenthalten und sie negativ beeinflussen, hat der Antragsgegner das vorhandene Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollständig zerstört. Aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sieht die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr, das Sorgerecht für die beiden Kinder gemeinsam mit dem Antragsgegner auszuüben. In diesem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, die Privatsphäre der Antragstellerin zu respektieren. Die Antragstellerin bewohnt mit den beiden Kindern sowohl das Erdgeschoss als auch die erste Etage, während der Antragsgegner die zweite Etage des Objektes benutzt. Hier befindet sich eine vollständig eingerichtete Wohnung. Der Antragsgegner ist jedoch nicht bereit, der Antragstellerin die Schlüssel für den unteren Wohnbereich auszuhändigen. Vielmehr ist er weiterhin im Besitz derselben. Die Antragstellerin hat zum Beispiel einen von ihr privat genutzten Raum während ihrer Abwesenheit abgeschlossen gehabt. Der Antragsgegner hat diesen Raum gewaltsam geöffnet. Hierzu war er rechtlich nicht berechtigt. Dieses Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass ein gegenseitiger Respekt, der auch für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechtes notwendig ist, nicht mehr gegeben ist.
Darüber hinaus versuchte der Antragsgegner im gemeinsamen Bekanntenkreis der Parteien den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin würde die Kinder negativ beeinflussen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin hat dagegen wegen der Trennung verstärkt darauf geachtet, dass die gemeinsamen Kinder den Antragsgegner auch besuchten und sich bei ihm aufhielten. Die Kinder waren dazu aber nicht in dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Ausmaß bereit.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch bisher die wesentlichen Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder alleine treffen müssen. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht geäußert. Vielmehr oblag es der Antragstellerin die Entscheidungen bezüglich Kindergarten- und Schulwahlen zu treffen. Im Rahmen der alltäglichen Erziehung kam es häufig vor, dass die Antragstellerin eine Entscheidung , da der Antragsgegner hierzu nicht bereit war, traf. Der Antragsgegner hat dann im Nachhinein diese Entscheidung kritisiert. Wenn die Antragstellerin den Kindern etwas verbat, dann kam es häufig dazu, dass der Antragsgegner bei Kenntnis des Verbotes den Kindern genau dies erlaubte. Dieses Verhalten führte zu einer erheblichen Verunsicherung der Kinder. Auch unter Berücksichtigung diese Tatsachen ist eine einvernehmliche Sorge für die Kinder nicht mehr möglich. Es wird daher beantragt, der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Sollte das Gericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes nicht stattgeben, wird aus den oben aufgeführten Gründen hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder auf die Antragstellerin beantragt.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
F. G. (Rechtsanwältin)

Während dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, ein Aufenthaltsbestimmungsrecht wäre unnötig, da Herr BH.mit dem Aufenthalt bei der Kindsmutter einverstanden sei, reichte dieser den folgenden Antrag ein, aus dem klar hervorgeht, dass genau das nicht stimmt

Um die Ungeheuerlichkeit der Argumentation richtig einschätzen zu können, halten sie sich bei der Lektüre dieser, so wie aller folgenden Schriftstücke von Herrn BH:s Anwälten folgende Tatsachen vor Augen, die ich jederzeit durch Zeugen und Dokumente beweisen kann.

1.) Ich bin eine außerordentlich stabile Frau von 52 Jahren, die noch nie im Leben auch nur den geringsten Anflug einer psychischen Störung hatte. Ich neige bei Beziehungskrisen nicht zu Eifersucht, da ich in besonderer Weise dem entspreche, was man sich nach dem Zeitgeschmack unter einer besonders attraktiven Frau vorstellt. Dadurch hatte ich Zeit meines Lebens wesentlich mehr Grund vor Männern zu flüchten als ihnen nachzulaufen. Inzwischen bin nicht mehr so hinreißend schön wie in der Jugend, dafür habe ich aber um so mehr an Selbstbewußtsein gewonnen und bin außerdem zu alt, um mir in Bezug auf Männerbeziehungen noch neue Reaktionsmuster anzugewöhnen.

2.) Meine Kinder haben keine Verhaltensstörungen, sondern sie sind einfach nur sensibler und intelligenter als der Durchschnitt. Sie sind sehr freiheitlich erzogen und würden sich daher eine Beeinflussung in der Art, wie Herr BH sie mir unterstellt, niemals gefallen lassen.

3.) Ich bin nicht erziehugsunfähig, sondern habe im Gegenteil eine außerordentliche pädagogische Begabung. Meine Kinder sind von mir so gefördert worden, dass mein ältester Sohn mit 16 Jahren bereits im 7. Semester an der Universität Mathematik und Informatik studieren kann, und das auch noch mit überragendem Erfolg.

4.) Ich habe meine Kinder niemals abgelehnt, sondern wir haben eine sehr starke Beziehung zueinander, die auf großer Ähnlichkeit beruht und bei der Herr BH. nie wirklich dazugehörte.

5.) Keine der angeblichen Zeugenaussagen ist echt

 

Herrn BHs Antrag auf alleiniges Sorgerecht

Betreff: van der Zander ./.BH
von Herrn BH. wird beantragt:

den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ( für Frau van der Zander) abzulehnen, den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin abzulehnen. den Hilfsantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes abzulehnen. Der Antragsgegner beantragt weiterhin, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Filium Seniorem, geb. am 17.06.1989 und Filium Juniorem, geb. am 15.06.1995 zu übertragen. : dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Frau RK Köln. Begründung: Zutreffend ist, dass die Parteien Eltern der Kinder Filii Seniori und Filii Juniori sind. Die Parteien leben seit Mitte der 70er Jahre zusammen, seit 1990 in der Immobilie WF in Düsseldorf. Das Zusammenleben war so gestaltet, dass der Antragsgegner mit den gemeinsamen Kindern in der ersten Etage wohnte, während die Antragstellerin über eine eigene Wohnung im Erdgeschoss verfügte. Die Antragstellerin ist überzeugte Feministin und war ausgesprochen enttäuscht, dass sie Jungen geboren hatte. Nach den Geburten war sie deprimiert und entwickelte nur langsam eine Bindung zu den Kindern. Während sie einer Berufstätigkeit als Künstlerin nachging, kümmerte sich der Antragsgegner von Geburt der Kinder an um die Kinder und gab dafür sogar seinen Beruf als freischaffender Kunstmaler auf. Insoweit verweisen wir auf die Darstellung der üblichen Tagesabläufe während der Woche und am Wochenende in der Anlage 1. Aus diesem Grunde entwickelten die Kinder eine sehr enge Bindung zu dem Antragsgegner. Beweis: 1. Sachverständigengutachten
Fotos, Anlage 2
Zeugnis der Freundin des Antragsgegners, Frau HJ. zu laden über den Antragsgegner

Richtig ist, dass am 15.10.1999 Sorgerechtserklärungen gegenüber dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf abgegeben wurden. Falsch ist allerdings die Behauptung der Antragstellerin, dass sich die Mutter des Antragsgegners mit um die Kinder kümmern sollte. Wie oben ausgeführt, betreute der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder. Mit der Mutter des Antragsgegners ist auch nie die von der Antragstellerin behauptete Absprache getroffen worden, diese wohnt in Karlsruhe und war ca. 2 - 3 mal überhaupt nur zu Besuch bei den Parteien in Düsseldorf. Es war nicht einmal die Rede davon, dass die Mutter die Versorgung der Kinder übernimmt oder sich auch nur zeitweise um die Kinder kümmert. Es ist trifft zu, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgerechtserklärungen erkrankt war. Es handelte sich hier um eine Viruserkrankung in Form der Feigwarzenkrankheit. Diese Krankheit ist mit Herpes vergleichbar. Mit einem Versterben der Antragstellerin war entgegen ihrer Behauptung überhaupt nicht zu rechnen. Es wird deshalb bestritten, dass die Antragstellerin aus diesem Grund die Sorgerechtserklärungen vor dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf abgab. Im Jahr 2001 scheiterte die Beziehung der Parteien. Bis Januar 2004 lebte der Antragsgegner weiterhin gemeinsam mit den beiden Kindern im ersten Stock der Immobilie, während die Antragstellerin im Erdgeschoss wohnte. Der Antragsgegner kümmerte sich weitaus überwiegend um die gemeinsamen Kinder, bereitete z.B. die Mahlzeiten, fuhr die Kinder zur Schule. betreute die Hausarbeiten, ging mit den Kindern spazieren etc.
Im Herbst 2003 wandte sich der Antragsgegner einer anderen Frau zu. Es trifft nicht zu, dass der Antragsgegner den gemeinsamen Kindern die neue Partnerin als neue Mutter vorführte. Ebenso wenig verunsicherte er die Kinder. Richtig ist vielmehr, dass der Antragsgegner - wie es bei Aufnahme einer neuen Beziehung durchaus üblich ist - den gemeinsamen Kindern seine neue Partnerin, Frau HJ., vorstellte. Man unternahm z.B. gemeinsame Spaziergänge, um sich näher kennen zu lernen. Davon, dass auf die Kinder negativ Einfluss genommen wurde, kann überhaupt keine Rede sein. Die Kinder sollten einen natürlichen Umgang mit dieser Situation entwickeln und die neue Partnerin akzeptieren; an eine Wiederversöhnung mit der Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu denken.
Die Antragstellerin wirkte bedauerlicherweise in erheblichem Maße auf die gemeinsamen Kinder ein und setzte diese unter Druck. So teilte sie den Kindern z.B. mit, dass die Partnerin des Antragsgegners ihr die Kinder wegnehmen wolle. Sie erzählte dem Sohn Filio Juniori, dass er seiner Mutter durch die neue Partnerin weggenommen werden solle. Außerdem erzählte sie fortlaufend den gemeinsamen Kindern Schlechtes über den Antragsgegner und seine Partnerin, so dass diese verunsichert reagierten. Im Januar 2004 zog der Antragsgegner auf Druck der Antragstellerin in die zweite Etage. Hintergrund für den vorläufigen Rückzug in das Atelier war, dass die Parteien zeitweise miteinander Streit hatten und die Antragstellerin darauf bestand, diesen offen vor den gemeinsamen Kindern auszutragen. So nahm sie beispielsweise den achtjährigen Sohn auf den Schoß und warf laut und für den Sohn gut hörbar dem Antragsgegner vor, er liebe die gemeinsamen Kinder nicht mehr. Nur um diese Eskalation unmittelbar vor den Kindern zu vermeiden, zog sich der Antragsgegner in das Atelier im zweiten Stock zurück. Die Antragstellerin hatte ihm auch mitgeteilt, dass sie die Kinder "zum Hass erziehe". Derartige Eskalationen wollte der Antragsgegner tunlichst vermeiden. Nur aus Vernunftgründen und zum Schutz der Kinder zog er deshalb vorläufig in die zweite Etage. Dort ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine vollständig eingerichtete Wohnung vorhanden. Vielmehr handelt es sich um ein Atelier, das überhaupt nicht auf die Nutzung als Wohnung ausgerichtet ist. Beispielsweise ist in der Küche überhaupt kein Waschbecken vorhanden.
Beweis: 1. Fotos, Anlage 3
2. Inaugenscheinnahme
Seit diesem Zeitpunkt unterbindet die Antragstellerin den Kontakt der Kinder mit dem Antragsgegner. Sie hat diese gezielt gegen den Antragsgegner und seine Partnerin aufgehetzt und sie ihm vorenthalten. Die Antragstellerin setzt alles darauf, den Kindern den Antragsgegner zu verleiden. So hat die Antragstellerin beispielsweise verleumdende Briefe an den Antragsgegner und seine neue Partnerin geschrieben und dort auch völlig unwahre Behauptungen aufgestellt.
Beweis:
Email vom 16.01.04,
Email vom 15.01.04,
Schreiben ohne Datum
Schreiben an die Eltern des Antragsgegners vom 23.03.04,
Anlagenkonvolut 4
Die nur exemplarisch vorgelegten Emails und Schreiben der Antragstellerin verschaffen schon einen Eindruck darüber, dass die Antragstellerin letztlich vor nichts zurückschreckt, um die gemeinsamen Kinder gegen die Antragsgegner und seine Partnerin aufzuhetzen. So hat beispielsweise die Antragstellerin ausweislich der Briefe den gemeinsamen Sohn Filium Seniorem beauftragt, Emailkorrespondenz des Antragsgegners mit seiner Freundin "abzufangen". Außerdem ergibt sich aus den vorgenannten Unterlagen, dass die Antragstellerin ein T-shirt der Freundin des Antragsgegners in die Toilette geworfen hat. Im Beisein der gemeinsamen Kinder hat sie sodann eine Email aufgesetzt, in der es wörtlich heißt:

"Das T-shirt mit ins Grab
Das wollt ich doch kaum glauben! Doch da liegt es!
Welch nasses Grab!
Vorsicht beim Pinkeln, sonst rutscht es den Kanal hinunter!
Es duftet auch so toll (ständig muss er daran schnuppern)
Doch leider etwas streng.
Kein Wunder, in dieses Klo pinkeln nur Männer."

Ohne diese deftige Sprache näher kommentieren zu wollen - das Gericht mag sich hier seinen eigenen Teil denken -, wird doch sehr deutlich, dass sich die Antragstellerin offensichtlich in einem Ausnahmezustand befindet, in dem sie vor keinerlei Mitteln zurückschreckt. Entscheidend ist, dass dies auch zum Nachteil der gemeinsamen Kinder geschieht, die in die private Auseinandersetzung der Parteien hineingezogen und gegen den Antragsgegner instrumentalisiert werden.
Ausweislich des Schreibens vom 30.01.2004 setzte die Antragstellerin ferner eine Blankobescheinigung auf, wonach der Antragsgegner freiwillig auf das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder verzichten sollte. Auch diese Bescheinigung formulierte die Antragstellerin im Beisein der gemeinsamen Kinder, die hierdurch völlig verunsichert wurden, da sie davon ausgehen mussten, dass der Antragsgegner offensichtlich an dem Sorgerecht für die Kinder nicht mehr interessiert ist.
Für sich spricht auch der Brief der Antragstellerin an den Antragsgegner ohne Datum, der ein deutliches Bild über den Zustand der Antragstellerin vermittelt. Auch insoweit ergibt sich für den objektiven Betrachter, dass die Antragstellerin offensichtlich durch ihre Eifersucht in ihrem Verhalten so beeinträchtigt wird, dass sie auf die Kindesinteressen nicht mehr in ausreichendem Maße Rücksicht nimmt. Es geht ihr offensichtlich allein darum, den Antragsgegner und seine Partnerin zu beleidigen. Ob und inwieweit die Kinder dies mitbekommen, ist der Antragstellerin offensichtlich egal. Letzteres wird auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin sämtliche Briefe den Kindern persönlich in die Hand gedrückt hat und sie aufgefordert hat, diese zu dem Vater hochzubringen. Es kann so nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder dadurch quasi animiert wurden, diese Schmähbriefe gegen den Vater zu lesen, was zu einer weiteren Verunsicherung der Kinder geführt hätte. Die Kinder leiden unter der Trennung und trauen sich nicht, der emotional sehr gereizten Antragstellerin mitzuteilen, dass sie lieber bei dem Antragsgegner leben möchten.
Nicht zutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe einen Raum der Antragstellerin gewaltsam geöffnet. Vielmehr war es so, dass die Antragstellerin ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner vor eine in der Wohnung liegende Tür einen Stuhl gestellt hatte, um das Öffnen zu verhindern. Dies war dem Antragsgegner nicht bekannt. Als er den Raum betreten wollte, brach der Türgriff ab. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner hier gewaltsam sich Zutritt verschafft. Abgesehen davon handelt es sich bei den Räumlichkeiten auch nicht um die alleinigen Räumlichkeiten der Antragstellerin, vielmehr sind dies Räume des Antragsgegners. Es existiert hier ein Mietvertrag für die erste Etage auf den Namen des Antragsgegners. Festzuhalten ist nach alledem, dass der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder jedenfalls bis zur räumlichen Trennung der Parteien im Januar 2004 quasi wie eine Mutter erzogen und betreut hat. Offensichtlich allein aufgrund der Tatsache, dass sich der Antragsgegner einer neuen Partnerin zugewandt hat, hat sich die Antragstellerin jetzt offensichtlich entschieden, die Kinder gegen den Vater aufzubringen und nunmehr durch Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie zu entziehen.
Gerade mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsamen Kinder eine enge Bindung zu dem Antragsgegner haben, ist der Antrag abzulehnen. Es entspricht dem Kindeswohl, es bei dem gemeinsamen Sorgerecht zu belassen. Außerdem ist es nach dem Kindeswohle angezeigt, dem Antragsgegner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gewähren. Beweis für alles Vorstehende: Sachverständigengutachten

Die Kinder sind seit klein auf daran gewöhnt, beim Antragsgegner zu leben. Dies haben sie auch bis einschließlich Januar 2004 getan. Erst seit ganz kurzer Zeit hat die Antragstellerin die Obhut der Kinder übernommen. Dem Kindeswohl entspricht es deshalb, es bei der bisherigen Situation zu belassen. Aus diesem Grund ist dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stattzugeben. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners reichen wir nach.
(Dr. RK,) Rechtsanwältin


Entgegnung von Frau van der Zanders Rechtsanwältin,13.Januar 2005

Van der Zander ./. BH.
In der Familiensache
Van der Zander ./. BH.
wird nachdem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.08.2004 wie folgt Stellung genommen:
Es wird beantragt:
Den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Filium Seniorem , geboren am 17.06.1989 und Filium Juniorem, geboren am 15.06.1995 auf den Antragsgegner zurückzuweisen.
Begründung:
Die beiden minderjährigen Kinder sind seit der Geburt von der Antragstellerin überwiegend allein versorgt und betreut worden. Die Antragstellerin hat alle notwendigen Entscheidungen für die Kinder allein getroffen, da der Antragsgegner sich zu anstehenden Fragen nicht geäußert hat
Die Kinder wohnen bei der Antragstellerin. Die Angaben des Antragsgegners bzgl. der Wohnsituation sind falsch.
Bei dem Objekt WF in Düsseldorf handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches ursprünglich über 4 Wohnungen verfügte. Da die Erdgeschosswohnung zu klein ist - die Wohnung in der ersten l. Etage ist größer - um dort mit 2 Personen zu wohnen und den Arbeitsbereich der Antragstellerin als Bildhauerin unterzubringen, war bereits vor Einzug der Parteien in das Objekt abgesprochen, dass das die Wohnung in der l. Etage mit dem Erdgeschoss durch einen Deckendurchbruch miteinander verbunden werden sollte. Die diesbezüglichen Arbeiten waren vor Einzug der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn Filiio Seniori durchgeführt. Dies war in der Form geschehen, dass in dem von der Antragstellerin als Wohn-/Schlafzimmer genutzten Raum ein Durchbruch in die l. Etage geschaffen wurde und über das im Erdgeschoss befindliche Hochbett ein standiger Zugang zu dem darübergelegenen Raum gegeben ist. Während die Beziehung der Parteien noch "in Ordnung" war, wurden die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und in der l. Etage von beiden Parteien und den Kindern gemeinsam genutzt. Der Antragsgegner nutzte zu diesen Räumlichkeiten anfangs noch ein Zimmer im Dachgeschoss, später ein Zimmer in der Wohnung in der 2. Etage. Die gesamte Wohnung in der 2. Etage bewohnt er nun seit der Trennung.
Die Antragstellerin mag zwar die Ideen des Feminismus unterstützen, dies hat aber keine Bedeutung für ihre Gefühle für die Kinder. Die Antragstellerin hat bereits während der Schwangerschaft eine enge gefühlsmäßige Bindung zu den Kindern aufgebaut. Sie war nicht wie vom Antragsgegner behauptet nach der Geburt deprimiert, sondern hat die Kinder - beide waren eine Hausgeburt - unmittelbar nach der Geburt gestillt und sich um die Kinder gekümmert. Die Kinder wurden vom ersten Tag von der Antragstellerin und nicht vom Antragsgegner umsorgt. Sie haben auch die ersten Lebensjahre im Bett der Antragstellerin geschlafen. Da die Antragstellerin die Kinder seit ihrer Geburt versorgt hat, kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner seinen Beruf als freischaffender Kunstmaler wegen der Versorgung der Kinder aufgegeben hat. Fakt ist vielmehr, dass der Antragsgegner obgleich ihm durch urlaubsbedingte Abwesenheit der Antragstellerin und der Kinder die Möglichkeiten für ungehindertes gegeben wurden, sich nicht um die Ausübung seines Berufes kümmerte. Da die Kinder überwiegend von der Antragstellerin versorgt wurden, können sie nicht aufgrund einer Versorgung durch den Antragsgegner eine besonders enge Beziehung zu ihm entwickelt haben.
Ausschlaggebend für die Abgabe der Sorgerechtserklärung war die Erkrankung der Antragstellerin. Nachdem sie erst 2 schwere Lungenentzündungen hatte, dann an Kondylomen litt - Vorstufe für Gebärmutterhalskrebs, der tödlich enden kann - und anschließend an einem Schilddrüsentumor, der als krebsverdächtigt behandelt wurde, erkrankte, entschied sie sich bei Mitteilung der letzten Erkrankung zur Abgabe der Sorgerechtserklärung. Ausschlaggebend für die Abgabe der Sorgerechtserklärung war somit die schwere Erkrankung und nicht wie der Antragsgegner vorträgt eine Viruserkrankung in Form der Feigwarzenkrankheit.
Während der Erkrankungen hat sich die Antragstellerin weiter intensiv um die Kinder gekümmert, Arzttermine so gelegt, dass die Versorgung der Kinder nicht beeinträchtigt wurde.Auch während dieser schweren Zeit hat sich der Antragsgegner nicht um die Versorgung der Kinder gekümmert.
Die Beziehung der Parteien ist gescheitert. Eine Versöhnung ist nicht möglich. Bereits vor der Trennung der Parteien hatten die Kinder im Rahmen von Gesprächen, wenn die Parteien zum Beispiel aufgrund der Trennung von Bekannten das Thema ansprachen sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie im Falle einer Trennung bei der Antragstellerin leben wollten. Die Kinder haben ohne jede Beeinflussung durch irgend eine Person sprich ohne Beeinflussung durch den Antragsgegner oder die Antragstellerin ihr Entscheidung getroffen. Dies sollte der Antragsgegner akzeptieren. Nachdem der Antragsgegner eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte, war selbstverständlich ein weiteres gemeinsames Bewohnen der Wohnungen im Erdgeschoss und in der l. Etage des Hauses Werstener Feld 255 nicht mehr möglich. Bei der vom Antragsgegner genutzte Wohnung in der 2. Etage handelt es ich um eine vollständige Wohnung und nicht um ein Atelier. In der Wohnung befinden sich z.B. noch Badmöbel, die der vorherige Mieter ebenso wie die vollständig eingerichtete Küche hinterlassen hatte. Aus welchen Gründen der Antragsgegner die Küche entfernt hat, ist der Antragstellerin nicht bekannt. Er kann jedoch jetzt nicht behaupten, dass die Wohnung in der Küche nicht über ein Waschbecken verfügt, wenn er es zuvor selbst entfernt hat.
Es ist nicht richtig, wenn der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin den Kontakt der Kinder zum Antragsgegner unterbindet. Sie hat nach der Trennung noch die Kinder motiviert zum Antragsgegner zu gehen. Aus diesem Grunde bat sie auch den Antragsgegner den gemeinsamen Femseher mit in seinen Wohnbereich zu nehmen, damit die Kinder einen Anreiz zum Besuch bei ihm hätten. Wenn die Kinder trotz dieses Anreizes und der Aufforderung der Antragstellerin mit dem Antragsgegner doch etwas zu unternehmen, sich lieber bei der Antragstellerin aufhalten, ist dies eine Entscheidung der Kinder und nicht der Antragstellerin. Der Antragsgegner mag sein in der Vergangenheit gezeigte Verhalten überprüfen, ob darin nicht die Ursache für das Verhalten der Kinder zu finden ist. So z.B. als er die Kinder über seine neue Beziehung bewusst belog. Er hatte den Kindern gegenüber behauptet, dass die Beziehung zu Frau HJ. beendet sei. Als die Kinder strahlten und vor Freude Filius Senior an den PC ging um sich an dieser für ihn erfreulichen Email zu erfreuen, musste er feststellen,dass die Email nur gemeine Witze über die Antragstellerin und ein äußerst peinliches Loblieb über das Schnuppem an einem HJschen T-Shirt enthielt. In diesem Zusammenhang wurde auch die vom Antragsgegner vorgelegte Email 15.01.2004 und 16.01.2004 gefertigt. Sie sind somit im Zusammenhang zu dem Verhalten des Antragsgegners von diesem Tage zu sehen und nicht isoliert zu betrachten. Der Zettel mit dem Verzicht auf das gemeinsame Sorgerecht wurde dem Antragsgegner vorgelegt, nachdem dieser der Antragstellerin im Beisein des jüngeren Sohnes Filii Junioris angedroht hatte, ihr die Kinder wegzunehmen und Filius Junior sich darauf hin, in Panik die Antragstellerin zu verlieren an diese geklammert hat.
Mit Erstaunen musste die Antragstellerin zur Kenntnis nehmen, dass persönliche Briefe an die Eltern des Antraggegners von diesen an den Antragsgegner weitergegeben wurden und nun als "angeblicher Beweis" im Schreiben angeführt werden. Fakt ist, dass die Eltern des Antragsgegners Miteigentümer des Objektes und daher auch in die Entscheidung der weiteren Nutzung des Objektes einzubeziehen sind. Der Antragsgegner hat diesen wesentlichen Punkt in seinem Schriftsatz bewusst nicht erwähnt und versucht so einen falschen Eindruck von der Antragstellerin zu erwecken. Sofern der Antragsgegner bestreitet den Raum der Antragstellerin gewaltsam geöffnet zu haben, sprechen die Fakten eine deutlich Sprache. Die Parteien lebten getrennt, der Antragsgegner hatte zu diesem Zeitpunkt kein Recht die Räumlichkeiten der Antragstellerin in ihrer Abwesenheit zu betreten und versuchte dies gleichwohl. Abschließend ist festzuhalten, da die Antragstellerin sich seit der Geburt überwiegend um die Kinder gekümmert hat und die Kinder eindeutig gegenüber der Mitarbeiterin vom Jugendamt äußerten bei der Antragstellerin leben zu wollen, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin zu übertragen ist.
Es wird um Zustellung des Antrages auf Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin gebeten. Zu diesem Zwecke wird die Antragsschrift vom 09.06.2004 in dreifacher Ausfertigung nochmals beigefügt.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.) Rechtsanwältin


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